_, erklärte mit Eingabe vom 23. April 2021 ebenfalls frist- und formgerecht Anschlussberufung beschränkt auf die im Zivilpunkt gesprochene Genugtuungsfolge. Mit Beschluss vom 2. August 2021 wurde auf die Berufung des Beschuldigten 1 mangels Berufungserklärung und aufgrund der Mitteilung des Beschuldigten 1 vom 26. April 2021, wonach er aufgrund der detaillierten Urteilsbegründung auf den Weiterzug verzichte (pag. 1196), nicht eingetreten (pag. 1227 ff.).