2. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Zivilklägerin F.________ AG. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. E. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände von G.________ werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Gasdruckpistole; Ass. 01 - 1 Kartonschachtel Smith & Wesson; Ass. B9 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von G.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).