der Anstiftung zum Raub, begangen am 12. und 13.03.2016 sowie in den Tagen davor in L.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG, von C.________ und von K.________ (Deliktssumme: CHF 5‘000.00) und in Anwendung der Art. 24 Abs. 1, 40, 42, 44, 46 Abs. 1, 47, 51 StGB Art. 140 Ziff. 1 aStGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen (28.03.2017-29.03.2017) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.