Art. 40, 42, 44, 47, 51 StGB Art. 140 Ziff. 1 aStGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Polizeihaft von 3 Tagen (27.03.2017-29.03.2017) wird im Umfang von 3 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.