Ein finanzieller Ausgleich im Sinne einer Genugtuung fällt bei einem Schuldspruch ausser Betracht und kommt nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Zusprechung einer Genugtuung fällt bereits aufgrund des Schuldspruches ausser Betracht und würde sich im vorliegenden Fall auch nicht als sachgerecht erweisen. So vermögen weder eine übermässig lange Verfahrensdauer, welche nach Ansicht der Kammer nicht vorliegt und seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht wird, noch das Zuwarten des SVSA im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einen Genugtuungsanspruch zu begründen.