36 Warnungsentzugs abwarten müsse, da dieses vom Ausgang des Strafverfahrens abhänge (pag. 538). Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Ein finanzieller Ausgleich im Sinne einer Genugtuung fällt bei einem Schuldspruch ausser Betracht und kommt nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 mit Hinweisen).