21. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 22. Genugtuung Die Verteidigung verlangt eine Genugtuung von CHF 500.00, da das Strafverfahren vorliegend über zweieinhalb Jahre gedauert habe und dieses für die Beschuldigte sehr belastend gewesen sei. Zudem sei aufgrund des Strafverfahrens auch das Administrativverfahren verlängert worden, da die Beschuldigte den Entscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) bezüglich der Verhängung des