20. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'397.30 (sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'785.50 und Auslagen von CHF 1'611.80) der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und sind zufolge Unterliegens ebenfalls der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.