Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer deshalb im Sinne eines Denkzettels angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um der Beschuldigten aus spezial- und generalpräventiven Gründen den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Weiter dient die Verbindungsbusse ebenfalls dazu, die Schnittstellenproblematik, wie sie vorliegend gegeben ist, zu entschärfen. Die Verbindungsbusse ist auf einen Fünftel der Strafe, bzw. 10 Tagessätze à CHF 290.00, ausmachend CHF 2'900.00 festzusetzen.