Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Die Beschuldigte zeigt vorliegend weder Einsicht noch Reue. Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer deshalb im Sinne eines Denkzettels angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um der Beschuldigten aus spezial- und generalpräventiven Gründen den Ernst der Lage vor Augen zu führen.