Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten, dass die Beschuldigte in Zukunft erneut delinquieren wird. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten (Ziff. I.6. hiervor). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).