19. Bedingter Strafvollzug Zu den rechtlichen Grundlagen sowie auch betreffend die nachfolgende Subsumtion kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 442 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach sind die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Wohnsituation, Berufstätigkeit, familiäre Verhältnisse) geordnet und gefestigt, ihr Vorleben unauffällig.