268 Z. 13 f., pag. 376 Z. 13 f.) geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mangels anderslautender Hinweise – von einem monatlichen Netto-Einkommen der Beschuldigten von CHF 12'500.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) aus. Bei einem Einkommen dieser Höhe ist praxisgemäss ein Pauschalabzug von 30 Prozent vorzunehmen. Weiter zu berücksichtigende Abzüge gibt es keine (pag. 73). Damit ergibt sich ein massgebender Tagessatz von CHF 290.00.