Der Versuch der Beschuldigten, ihr Verhalten dahingehend zu rechtfertigen, dass sie nicht von einer Fahrunfähigkeit habe ausgehen müssen, ist ihr gutes Recht als beschuldigte Person und darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. Umgekehrt kann ihr dadurch aber auch keine strafmindernde Einsicht oder Reue attestiert werden. Überdies ist die Tatsache, dass die Beschuldigte nun seit dem 08. Oktober 2018 abstinent von Sedativa und Hypnotika lebt, aus Sicht der Kammer nicht primär als Ausdruck tiefer