17. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie betreffend die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 440 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Versuch der Beschuldigten, ihr Verhalten dahingehend zu rechtfertigen, dass sie nicht von einer Fahrunfähigkeit habe ausgehen müssen, ist ihr gutes Recht als beschuldigte Person und darf ihr nicht zum Nachteil gereichen.