Dieser Umstand wirkt sich mithin neutral aus. Aufgrund der Krankschreibung war die Tat auch aus Sicht der Kammer ohne Weiteres vermeidbar. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die Beschuldigte, um zur Arbeit gelangen zu können, auf das Auto angewiesen war. Es wäre ihr aber jederzeit freigestanden, ein Taxi zu rufen. Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls neutral aus. 16.3 Fazit Die Kammer gelangt zum Schluss, das aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Ziff.