In Bezug auf die Beweggründe ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als die durch die Fahrunfähigkeit verursachte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in einem Missverhältnis zum Bedürfnis der Beschuldigten steht, trotz Krankschreibung zur Arbeit erscheinen zu können. Jedoch erachtet die Kammer dieses Missverhältnis zwischen der Gefährdung Dritter und der egoistischen und mithin tatbestandsimmanenten Zielsetzung, an einer wichtigen Sitzung teilnehmen zu können, nicht als derart gross, als dass es vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen wäre. Dieser Umstand wirkt sich mithin neutral aus.