16.2 Subjektives Tatverschulden Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wirkt sich die eventualvorsätzliche Tatbegehung hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens leicht strafmindernd aus. In Bezug auf die Beweggründe ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als die durch die Fahrunfähigkeit verursachte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in einem Missverhältnis zum Bedürfnis der Beschuldigten steht, trotz Krankschreibung zur Arbeit erscheinen zu können.