Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens fällt aus Sicht der Kammer ins Gewicht, dass die Beschuldigte um die hohen Risiken von Nebenwirkungen, unter anderem infolge Kombination der Wirkstoffe Zolpidem und Trimipramin, wusste. Dass sie trotzdem ein Fahrzeug lenkte, zeugt von einer gewissen Verwerflichkeit, was leicht straferhöhend wirkt. Der Umstand an sich, dass ein Mischkonsum von Zolpidem und Trimipramin vorlag, ist demgegenüber tatbestandsimmanent und darf der Beschuldigten nicht negativ angelastet werden. 16.2 Subjektives Tatverschulden