7, pag. 11), einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Beteiligten keine schwereren Verletzungen erlitten und überdies, aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Wohnhäusern und einem gegenüberliegenden Trottoir, nicht weitere Fahrzeuge oder Fussgänger in den Unfall involviert wurden. Auch nicht ausser Acht zu lassen ist, wie auch die Vorinstanz korrekt erwog, dass die Beschuldigte beabsichtigt hatte, nach Bern zu fahren, mithin eine Strecke von rund 35 km. Infol-