einen Selbstunfall mit Sach- und Personenschaden verursachte. Es ist überdies in Anbetracht der Tatsache, dass das Fahrzeug der Beschuldigten durch die Luft geschleudert wurde (pag. 12, pag. 251 Z. 30 f.) und beide Fahrzeuge einen Totalschaden erlitten (pag. 7, pag. 11), einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Beteiligten keine schwereren Verletzungen erlitten und überdies, aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Wohnhäusern und einem gegenüberliegenden Trottoir, nicht weitere Fahrzeuge oder Fussgänger in den Unfall involviert wurden.