Betreffend objektives Tatverschulden ist unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs festzuhalten, dass die Beschuldigte eine jedenfalls nicht mehr kurze Strecke bei normalem Verkehrsaufkommen unter guten Strassen- und Wetterbedingungen und am frühen Nachmittag zurücklegte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschuldigte durch das Führen ihres Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nicht nur eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer hervorrief, sondern sich diese Gefahr vorliegend verwirklichte, indem sie