16. Tatkomponenten 16.1 Objektives Tatverschulden Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (pag. 439 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend objektives Tatverschulden ist unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs festzuhalten, dass die Beschuldigte eine jedenfalls nicht mehr kurze Strecke bei normalem Verkehrsaufkommen unter guten Strassen- und Wetterbedingungen und am frühen Nachmittag zurücklegte.