90 SVG dem Schutz der Verkehrsordnung als solche. Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 91 SVG). Hierbei handelt es sich auch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Im Rahmen der Festsetzung der konkreten Strafe ist das Ausmass der Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, der Grad der Beeinträchtigung und die gefahrene Strecke sowie die beabsichtigte zusätzliche Distanz zu berücksichtigen (vgl. MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, N 116).