eine Strafe von 25 Strafeinheiten vor, sofern der Sachverhalt verschuldensmässig im Wesentlich dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht. Bei erhöhtem Gefährdungspotential (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr, etc.) sehen die Richtlinien eine Strafe von 50 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinie, S. 17). Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient wie Art. 90 SVG dem Schutz der Verkehrsordnung als solche.