ein Gericht ist aber jederzeit frei, davon abzuweichen, sofern es die Umstände im konkreten Fall rechtfertigen. Die VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung sehen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Medikamenteneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) eine Strafe von 25 Strafeinheiten vor, sofern der Sachverhalt verschuldensmässig im Wesentlich dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht.