32 ähnlichen persönlichen Verhältnissen und Beweggründen der Täterschaft auch die ausgesprochenen Strafen gleichen (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 40 f. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht erachtet das Abstellen auf Richtlinien bei der Strafzumessung im Rahmen der normalen Strafzumessungsfaktoren als zulässig. Richtlinien stellen Anhaltspunkte dar; ein Gericht ist aber jederzeit frei, davon abzuweichen, sofern es die Umstände im konkreten Fall rechtfertigen.