15. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz verweist zu Recht auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2017, gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020). Die VBRS-Richtlinien beinhalten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Sie dienen der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen sowie der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit.