6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Vorliegend sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für die nicht vorbestrafte Beschuldigte rechtfertigen würden, und im Übrigen ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Ziff. I.6. hiervor), weshalb die Strafe als Geldstrafe auszusprechen ist.