14. Strafrahmen und Strafart Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG bedroht das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Widerhandlung gegen das SVG ist demnach sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft.