Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen, begangen am 19. September 2018 um 13:10 Uhr in .________ D.________ auf der E.________(Strasse) .________ in Fahrtrichtung L.________. 31 IV. Strafzumessung