Sie liess es letztendlich darauf ankommen, was in der Folge mit einem Blackout und dem Verkehrsunfall endete. Indem die Beschuldigte am 19. September 2018 trotz des Wissens, dass sie das Fahren sofort hätte einstellen müssen, weiterhin Auto gefahren ist, nahm sie bewusst in Kauf, in nicht fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken. Für die Kammer besteht kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG ist demnach ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.