Es erhellt der Kammer nicht, inwiefern die Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt noch an ihrer Fahrunfähigkeit hätte zweifeln können. Demgegenüber drängt sich das Wissen um die Fahrunfähigkeit in dem Moment, in dem ein Fahrzeugführer von einer fremden Person auf die schlechte Fahrweise hingewiesen wird, geradezu auf. Das Wenden auf halber Strecke in Richtung Bern und das Unwohlsein während der Fahrt sind nach Ansicht der Kammer als starke Indizien einer möglichen Fahrunfähigkeit zu werten. Dass sich die Beschuldigte bei Antritt der Fahrt, wie sie selbst sagt, «fit» fühlte (pag. 270 Z. 26), ist, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nicht ausschlaggebend.