268 Z. 30 f.). Gerade weil die Beschuldigte die Wichtigkeit dieser Sitzung betonte, ist davon auszugehen, dass dieser Umstand ebenfalls in die Entscheidung, die Fahrt anzutreten, miteinfloss, zumal die Beschuldigte gemäss ihren Angaben nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen konnte. Weiter lassen die Aussagen den Schluss zu, dass sich die Beschuldigte erst am Morgen des Unfalltages, folglich nachdem sie bereits die Medikamente eingenommen hatte, entschloss, zur Arbeit zu fahren. Das Beweisergebnis hat weiter ergeben, dass es der Beschuldigten während der Fahrt nach Bern nicht mehr gut ging und sie gar von einem Passanten auf ihre Fahrweise angesprochen wurde.