einzunehmen und, sofern dies nicht möglich war, kein Fahrzeug zu führen. Da die Beschuldigte in Missachtung dieser elementaren Sorgfaltspflicht ein Fahrzeug führte, legte sie mithin eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Integritätsinteressen Dritter im Strassenverkehr an den Tag. Auch dieser Umstand ist als starkes Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zu werten. Die Beschuldigte wollte sich am fraglichen Tag, trotz Krankschreibung aufgrund einer Erkältung, auf den Weg zu ihrem Arbeitsort nach Bern machen, um am Nachmittag an einer Sitzung teilzunehmen. Auch war die Beschuldigte auf das Auto an-