Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht erachtet die Kammer insbesondere darin, dass die Beschuldigte, obwohl sie um die hohe Dosierung des Zolpidems wusste, die empfohlene Einnahmezeit vor dem Zubettgehen nicht einhielt und darüber hinaus den Wirkstoff Trimipramin entgegen ärztlicher Verordnung nicht bei Bedarf, sondern regelmässig einnahm. Vor dem Hintergrund ihrer bereits seit Jahren bestehenden Schlafprobleme erscheint es zwar nachvollziehbar, dass die Beschuldigte auf verschiedene Medikamente als Einschlafhilfen zurückgriff, jedoch oblag ihr die Pflicht, diese Medikamente entsprechend den Empfehlungen des Herstellers