hen. Da die Beschuldigte um die konkreten Risiken hinsichtlich des Führens eines Fahrzeuges unter Einnahme der fraglichen Medikamente wusste, war ihre Sorgfaltspflicht, nicht in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug zu führen, umso grösser. Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht erachtet die Kammer insbesondere darin, dass die Beschuldigte, obwohl sie um die hohe Dosierung des Zolpidems wusste, die empfohlene Einnahmezeit vor dem Zubettgehen nicht einhielt und darüber hinaus den Wirkstoff Trimipramin entgegen ärztlicher Verordnung nicht bei Bedarf, sondern regelmässig einnahm.