Da gerade mehrere Umstände vorlagen, bei denen gemäss Herstellerangaben mit unerwünschten Nebenwirkungen gerechnet werden musste, bestand aus Sicht der Kammer ein hohes Risiko, dass es zu Beeinträchtigungen der für das Führen eines Fahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten kommen würde. Daran ändert auch aus Sicht der Kammer nichts, dass die Beschuldigte mit ihren Hausärzten nie konkret über die Auswirkungen der Medikamenteneinnahme auf ihre Fahrfähigkeit gesprochen hatte. Denn es oblag letztendlich der Beschuldigten selbst, ihre Fahrfähigkeit einer Selbstkontrolle zu unterzie-