Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte aufgrund der Konsultation der Packungsbeilage von Zolpidem um die Problematik aufgrund der hohen Dosierung des Wirkstoffes und der Kombination mit Trimipramin in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs wusste. Da gerade mehrere Umstände vorlagen, bei denen gemäss Herstellerangaben mit unerwünschten Nebenwirkungen gerechnet werden musste, bestand aus Sicht der Kammer ein hohes Risiko, dass es zu Beeinträchtigungen der für das Führen eines Fahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten kommen würde.