Zudem finden sich im Urteil keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte das Beruhigungsmittel, wie die Beschuldigte vorliegend, in hoher Dosierung oder in Kombination mit einem anderen Medikament einnahm. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im referenzierten Urteil das fragliche Medikament bereits seit 23 Jahren einnahm und vorstrafenfrei am Strassenverkehr teilnahm, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar durfte der Beschuldigte