29 2018, E. 1.4.2 wesentliche Unterschiede in sachverhaltsmässiger Hinsicht vorliegen. So nahm der Beschuldigte im referenzierten Urteil das Beruhigungsmittel bereits am Vorabend ein, schlief rund 8 Stunden und gab an, er habe sich vor und während der Fahrt gut gefühlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2017 vom 25. April 2018, E. 1.4.2). Zudem finden sich im Urteil keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte das Beruhigungsmittel, wie die Beschuldigte vorliegend, in hoher Dosierung oder in Kombination mit einem anderen Medikament einnahm.