Auch verweist die Kammer hinsichtlich des subjektiven Tatbestands vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 437 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere kann sich die Kammer den Überlegungen anschliessen, wonach zwischen dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und jenem im, von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung oberinstanzlich erneut vorgebrachten, Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2017 vom 25. April