Überdies geht die Kammer davon aus, dass die Fahrunfähigkeit nicht während der Fahrt eintrat, sondern bereits bei deren Antritt bestand, zumal die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt unter dem Einfluss der Medikamente stand. Für die Kammer ist erstellt, dass die Beschuldigte am Unfalltag aufgrund der Einnahme von Medikamenten mit den Wirkstoffen Zolpidem und Trimipramin in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Der objektive Tatbestand von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG ist somit erfüllt. Auch verweist die Kammer hinsichtlich des subjektiven Tatbestands vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag.