und J.________ und dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung (pag. 30), die der Beschuldigten direkt nach dem Unfall ein verwirrtes Verhalten attestierten, als erbracht. Demnach verfügte die Beschuldigte nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, um ein Fahrzeug führen zu können. Überdies geht die Kammer davon aus, dass die Fahrunfähigkeit nicht während der Fahrt eintrat, sondern bereits bei deren Antritt bestand, zumal die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt unter dem Einfluss der Medikamente stand.