Es steht demnach vorab ausser Frage, dass die Beschuldigte aufgrund ihres Unwohlseins und in der Folge des Blackouts ihr Fahrzeug nicht mehr beherrschte, woraufhin es zum Unfall kam. Bereits eine Verminderung der Gesamtleistungsfähigkeit ist für die Annahme der Fahrunfähigkeit ausreichend, welche, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vorliegend durch den Unfall belegt ist. Die Kammer erachtet den Nachweis der Fahrunfähigkeit überdies gestützt auf den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht und das Gutachten des IRM (pag.