28 Februar 2013, E. 1.1). Die Kammer verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eventualvorsätzliches Verhalten nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich der Beschuldigte subjektiv fahrfähig fühlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.2, mit Hinweis auf 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011, E. 4.2).