In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG einerseits mit Vorsatz (inklusive Eventualvorsatz), andererseits auch fahrlässig erfüllt werden. Mit direktem Vorsatz handelt derjenige, welcher im Wissen um die Überschreitung der Grenzwerte eine entsprechend hohe Menge alkoholischer Getränke oder inkriminierte Substanzen einnimmt und in diesem Zustand die anschliessende Fahrt antritt. Eventualvorsätzlich handelt, wer Zweifel über seine Fahrfähigkeit hegt, mithin mit einer Fahrunfähigkeit rechnet und trotzdem in betreffendem Zustand ein Fahrzeug führt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 35 f. zu Art.