So kann die Beurteilung der Fahrunfähigkeit neben Testergebnissen aus Blut, Urin und Speichel insb. auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch die Polizei oder durch Drittpersonen erfolgen. Die Fahrunfähigkeit im konkreten Fall kann etwa auf Grund des äusseren Verhaltens des Fahrzeuglenkers, namentlich auf Grund von Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder besonderes sorglosen und leichtsinnigen Fahrweise nachgewiesen werden (BGE 130 IV 32 E. 3.2; BGer 6B_999/2017 vom 25.04.2018 E. 1.3.3). Auch die eigenen Angaben des Lenkers, wie eingestandener Konsum von Arzneimitteln und angegebene Dauer der letzten Schlafphase, sind u.U. als Beweismittel verwertbar.