Bei der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen (wie z.B. bei vorgängiger Einnahme von Arznei- oder Heilmitteln, wegen extremer Übermüdung oder gesundheitlichen Problemen) muss die relevante Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit bewiesen werden. Hinsichtlich Arzneimitteln, die keine im Katalog gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführten Substanzen enthalten, bestehen (noch) keine Grenzwerte. Zu den Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit u.U. zu beeinträchtigen vermögen, gehören namentlich Schlaf- und Beruhigungsmittel der sog. Benzodiazepine (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014, Art. 91 N 27).