vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV). Dabei muss die Gesamtleistungsfähigkeit erhalten sein, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss in der Lage sein, sein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen.